Unsere Vereinssatzung

Unsere Vereinssatzung

Die Veranstaltung "PyrateLAN.party" wird von dem Verein LANparty.SH e.V.i.G durchgeführt.

 

Satzung

des LANparty.SH e.V.i.G vom 08.02.2019

Kiebitzredder 34b

24235 Laboe

mail@PyrateLAN.party

 

1.Vorsitzender:

Moritz Bohnsack

2. Vorsitzender

Tobias Walther

3. Kassenwart

Christian Möller

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Lanparty SH e.V. .

2. Der Verein hat seinen Sitz in 24235 Laboe.

3. Der Verein wurde am 28. September 2018 gegründet und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikation zwischen Computerbenutzern.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Mittel erreicht:

- Regelmäßige Mitgliedertreffen

- Regelmäßige öffentliche Veranstaltungen

- Hilfestellung und Beratung bei technischen und organisatorischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder und Externe

- Förderung der Kontakte zu ähnlichen nationalen und internationalen Organisationen Darüber hinaus ist der Verein bemüht, computerbezogene gesellschaftliche Klischees abzubauen (Öffentlichkeitsarbeit).

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung,

er dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Kommunikation und zum Nutzen der Allgemeinheit.

Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 

1. Ordentliche Vereinsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.

 

2. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung

entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung und der Zahlung der Aufnahmegebühr.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch die Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und

Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und

Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss;

die Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr bleibt hiervon unberührt.

 

4. Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.

 

5. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich besonderer Verdienste um den Verein oder um die von ihm

verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

6. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

7. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

 

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,

insofern sie mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Verzug sind.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.

Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

 

3. Mitglieder haben dem Verein eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen und diese in regelmäßigen Abständen zu

kontrollieren. Sollte die Gültigkeit der E-Mail-Adresse verfallen, so ist dem Verein eine Ersatzadresse mitzuteilen.

Geschieht dies nicht innerhalb von einer Woche nach Feststellen einer nicht gültigen E-Mail-Adresse,

ruht die Mitgliedschaft.

 

§5 Ausschluss eines Mitglieds

 

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt,

wenn es seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen

und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Die Zustellung des Beschlusses erfolgt an die letzte bekannte

Anschrift oder an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.

 

2. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das auszuschließende Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.

Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim

Vorstand beantragt werden. Erfolgt keine Anrufung oder verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft ab dem

Zeitpunkt des Ausschlusses als beendet.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

 

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung,

die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.

 

2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung

abweichender Beitrag festgesetzt werden.

 

§7 Organe des Vereins

 

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§8 Mitgliederversammlung

 

1. Mindestens alle zwei Jahre soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der

Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben wird per E-Mail versendet und gilt dem Mitglied als zugegangen,

wenn es an die E-Mail-Adresse gereichtet ist, die dem Vorstand zuletzt bekannt gegeben worden ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

2. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand

schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung, die Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen.

Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vierzig Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder

anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht

angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig,

ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung,

ungeachtet der Teilnehmerzahl, beschlussfähig.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

 

5. Jedes ordentliche Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eine Stimme.

Stimmen können nicht übertragen werden.

 

6. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und

dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der

nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

 

 

§9 Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart(in).

 

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus,

können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,

die von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden grundsätzlich eine Woche vor dem Sitzungstag

schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig,

wenn mindestens zwei drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

Alle Entscheidungen der Vorstandssitzung sind zu protokollieren und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

 

4. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ein Mitglied des Kernvorstands,

der aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden sowie dem/der Kassenwart(in) besteht.

Ausgenommen sind Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen,

Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften und Geschäftsanteilen von

Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele, bei denen der Verein durch mindestens drei

Vorstandsmitglieder vertreten wird.

 

5. Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert,

so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.

 

6. Der Kassenwart überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins.

Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken.

Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und

sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belangen den Kassenprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.

 

7. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig;

sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen von Reisekosten und Auslagen.

 

 

§10 Kassenprüfer

 

1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer.

Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und

erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

3. Die Kassenprüfer sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

 

§11 Protokolle

 

1. Sämtliche Protokolle sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu prüfen und zu unterschreiben. Anschließend müssen sie den Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht werden.

 

 

§12 Vereinsfinanzierung

 

1. Der Verein wird durch Mitgliedsbeiträge, den Überschuss an Finanzmitteln aus den Veranstaltungen sowie durch

Spenden- und Sponsorengelder finanziert.

Außerdem können Einnahmen aus der Vermietung von Vereinseigentum erzielt werden.

 

 

§13 Auflösung des Vereins

 

1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die

„DKMS Deutschland“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,

mildtätige oder humanitäre Zwecke zu verwenden hat.

Sollte die „DKMS Deutschland“ nicht mehr existieren oder keinen gemeinnützigen Zweck mehr verfolgen,

fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützig tätige

Organisation.

 

Es Gelten zusätzlich unsere Datenschutzbestimmungen: Klick

 

Zusätzlich gilt unser Verhaltenskodex (Code-of-Conduct) Klick

 

Für Veranstaltungen gilt:

Abmeldung mit Erstattung nur bis 4 Wochen vor dem Event.

 

 

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